Satzung des Vereins

 

Name und Sitz
Art. 1

Der Verein führt den Namen Werdenfelser Köche e. V. 1921, Garmisch-Partenkirchen, Zweigverein des Verbandes der Köche Deutschlands e. V. Frankfurt/Main. Sitz Garmisch-Partenkirchen.

 

Zweck und Ziel

 Die Zwecke und Ziele des Vereins sind:

  1. Unterstützung des Verbandes der Köche Deutschlands e. V. Frankfurt/Main bei der Durchführung seiner Aufgaben.

  2. Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch monatlich abzuhaltende Versammlungen, Pflege der Kochkunst, die durch Ausstellungen der Offentlichkeit zugänglich gemacht werden soll.

  3. Veranstaltung fachlicher Vorträge.

  4. Abhaltung von Spezial-Kochkursen.

  5. Unterstützung der Mitglieder des Zweigvereins.

Die Vereinigung wird sich nur mit fachlichen und kulturellen Aufgaben, nicht aber mit arbeits- bzw. lohnrechtlichen Fragen befassen.

Mitgliedschaft
Art. 2

Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Ordentliche Mitglieder

  2. Ehrenmitglieder

  3. Lehrlingsmitglieder

  4. Außerordentliche und Gastmitglieder

 

Ordentliche Mitglieder

Art. 3

Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Koch, Küchenchef oder ehemaliger Berufsangehöriger werden, ebenso Küchenkonditor und Küchenmetzger, sofern sie im gastgewerblichen Betrieb beschäftigt sind.

Die ordentlichen Mitglieder nehmen an allen Verbandseinrichtungen nach Maßgabe dieser Satzungen gleichen Anteil. Sie haben gleiche Pflichten und Rechte. Als Vorstand des Zweigvereins (Vertrauensmann) sind nur ordentliche Mitglieder, über 25 Jahre alt, wählbar.

Ehren-Mitglieder
Art. 4

Ehrenmitglieder können nur von der Vorstandschaft ernannt werden. Als Ehrenmitglieder kommen nur solche Personen in Frage, die sich sowohl um den Zweigverein Werdenfelser Köche e. V. 1921 als auch um den Verband der Köche Deutschlands e. V. Frankfurt/Main große Verdienste erworben haben.

Lehrlings-Mitglieder

Art. 5

Lehrlings-Mitglieder werden Kochlehrlinge, die ihre Probezeit vollendet haben und hierfür eine Bescheinigung ihres Lehrmeisters beibringen. Nach bestandenerGehilfenprüfung .erwerben sie ohne weiteres die ordentliche Mitgliedschaft. Sie nehmen an allen Veranstaltungen teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt und nicht für ein Amt wählbar.

 

Außerordentliche- und Gast-Mitglieder

Art. 6

Als Aerordentliche- und Gast-Mitglieder werden Personen, Firmen und Körperschaften aufgenommen, die einen jährlichen Beitrag von mindestens 100,- € an den Verein entrichten. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand wählbar.

Beiträge

Art. 7

Der Beitrag für ordentliche Mitglieder wird jeweils von der Vorstandschaft festgesetzt und muß sich in angemessener Höhe halten. Die Beiträge sind jährlich im voraus durch Bankeinzug zu entrichten.

Die Mitgliedschaft erlischt:

Art. 8

  1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Verein, wenn ein Mitglied seine Beiträge nicht innerhalb eines Jahres entrichtet hat, Stundung nicht nachgesucht und nicht gewährt worden ist.

In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag niederschlagen. Die vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieder können nur dann wieder in den Verein aufgenommen werden, wenn sie ihre frühere Schuld nachgezahlt haben.

Vorstandschaft

Art. 9

Der Vorstand besteht aus dem

  1. Vorsitzenden

  2. Vorsitzenden

einem Kassenwart

einem 1. Schriftführer mit Stellvertreter

einem Jugendwart mit Stellvertreter

Der Vorstand

Art. 10

wird von der General-Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat stets in geheimer Wahl, also mittels Stimmzettels stattzufinden. Tritt während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so stellt die nächste Versammlung einen Ersatzmann bis zur kommenden Generalversammlung.

Generalversammlung

Art. 11

Die Generalversammlung hat alle 5 Jahre stattzufinden. Mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder schriftlich zu dieser einzuladen. Ordentlichen Mitgliedern ist es gestattet, ihre Stimme zur Vertretung einem ordentlichen Mitglied schriftlich zu übertragen. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand schriftlich überreicht werden. Jeder Antrag muß der Generalversammlung bekanntgegeben werden. Stimmberechtigt zur Generalversammlung sind nur ordentliche Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge nicht im Rückstand sind, bzw. rechtzeitig um Zahlungsaufschub schriftlich nachgereicht haben, ferner Ehrenmitglieder. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/4 aller Stimmen vertreten sind. Ist die Generalversammlung nicht beschlußfähig, so muß nochmals für einen späteren Termin einberufen werden. Diese Versammlung ist auf alle Fälle beschlußfähig. Der Vorsitzende hat Sorge dafür zu tragen, daß die Kasse von drei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern jährlich geprüft wird. Nach erfolgter Prüfung erfolgt Genehmigung des Kassenberichts.

Art. 12

Der Vorstand übernimmt dem Verein gegenüber die Verpflichtung, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln sparsamst umzugehen. Der Vorstand haftet für die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über die laufenden Vereinsangelegenheiten. Zu diesem Zweck beruft der 1.Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter, Vorstandssitzungen ein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit geft. Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber verantwortlich. Gemäß § 26 G.B.G. wird der Verein von dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter vertreten.

Schlußbestimmungen

Art. 13

Die Vereinsgelder sind bei der Kreissparkasse Garmisch- Partenkirchen mündelsicher anzulegen (Sparkonto). Abhebungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

 

Ehrenrat
Art. 14

Bei Streitigkeiten der Mitglieder tritt der Vorstand zusammen, wozu die streitenden Parteien zu laden sind. Jede Partei kann eine weitere Person, die Mitglied des Vereins der Köche Werdenfels e. V. ist, zu dieser Sitzung laden. Den Parteien steht das Recht zu, falls keine Einigung erzielt werden kann, sich an den Verband der Köche Deutschlands e. V. Frankfurt/Main zu wenden, dessen Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann.

Auflösung
Art. 15

Bei Auflösung des Zweigvereins fällt das vorhandene Barvermögen sowie evtl. vorhandenes Inventar dem Verband der Köche Deutschlands e. V. Frankfurt/Main anheim.

 

Garmisch-Partenkirchen, im Jahr 2012

 

Peter Josef Körner

Albert Haring

Richard Köhler

Karl-Heinz Schandl

Ludwig Lampl

Christian Windirsch